§ 8a VerkLG - Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.
Diskussion zu § 8a VerkLG
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16.03.2025 00:07