(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Art des Aufenthaltstitels,
- 6.
- Seriennummer des Vordrucks,
- 7.
- ausstellender Staat,
- 8.
- Gültigkeitsdauer,
- 9.
- Prüfziffern,
- 10.
- Leerstellen.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
- 1.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
- 4.
- Größe,
- 5.
- Farbe der Augen,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Lichtbild,
- 8.
- eigenhändige Unterschrift,
- 9.
- zwei Fingerabdrücke,
- 10.
- Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Ab‑