(14) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union mindestens einmal jährlich und bei jeder Änderung
1.
die festgelegten Faktoren zur Berechnung der Gehaltsschwellen gemäß § 18g Absatz 1 und 2 und die sich daraus ergebenden Nominalbeträge,
2.
das Verzeichnis der Berufe, für die gemäß § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine geringere Gehaltsschwelle gilt,
3.
eine Liste der geschäftlichen Tätigkeiten, die während einer Geschäftsreise nach § 18h zulässig sind,
4.
Informationen über die Anwendung der Vorrangprüfung bei Inhabern einer Blauen Karte EU sowie
5.
eine Liste von Staaten und Berufen, für die die Bundesrepublik Deutschland aus ethischen Gründen die Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnt, einschließlich einer Begründung für die Ablehnung.
§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 19b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. Die Auskünfte umfassen
1.
die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts-​ und Reisedokument,
2.
Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3.
Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
4.
sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausländer-​ oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(3) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19a oder der Erteilung einer Mobiler-​ICT-Karte zu prüfen. Sie können hierzu
1.
die Personalien des Ausländers,
2.
Angaben zu seinem Identitäts-​ und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
3.
Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt wer‑