den, dürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.
(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
- 1.
- die Ablehnung der nach § 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität gemäß § 19a Absatz 4 sowie
- 2.
- die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
- 1.
- die Zahl
- a)
- der erstmals erteilten ICT-Karten,
- b)
- der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
- c)
- der Mitteilungen nach § 19a Absatz 1,
- 2.
- jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers und
- 3.
- jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.
Kapitel 8. Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.
(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehörde eingerichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages bekleidet werden. Ohne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauftragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre innehaben. Die Amtsführung der Beauftragten bleibt in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre unberührt.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist