§ 18b AufenthG - Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Diskussion zu § 18b AufenthG
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28.06.2025 01:02