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§ 18b AufenthG - Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Stand 17.11.2023
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§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.