Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – | ||
1100 |
| 70,00 € |
1101 |
| 100,00 € |
1102 |
| 40,00 € |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
1103 |
| 150,00 € |
1104 |
| 180,00 € |
1105 |
| 70,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes | ||
Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei | ||
1300 |
| 60,00 € |
1301 |
| 80,00 € |
| ||
1302 |
| 40,00 € |
1303 |
| 10,00 € |
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
1400 |
| 180,00 € |
1401 |
| 180,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
Eintragung einer Tatsache bei | ||
1500 |
| 40,00 € |
1501 |
| 60,00 € |
1502 |
| 70,00 € |
1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – | 150,00 € |
2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 € |
2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – | 300,00 € |
2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 € |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
2104 |
| 260,00 € |
2105 |
| 660,00 € |
2106 |
| 460,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung | ||
Eintragung | ||
2400 |
| 270,00 € |
2401 |
| 210,00 € |
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
2402 |
| 240,00 € |
2403 |
| 240,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 € |
2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG) | 210,00 € |
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 € |
2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils | 40,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | 30,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung | ||
3100 |
| 210,00 € |
3101 |
| 360,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
3400 |
| 300,00 € |
3401 |
| 300,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € |
3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils | 60,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € |
4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils | 30,00 € |
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | ||
4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | ||
Entgegennahme | ||
5000 | (weggefallen) | |
5001 | (weggefallen) | |
5002 |
| 30,00 € |
5003 |
| 40,00 € |
5004 |
| 40,00 € |
5005 |
| 50,00 € |
5006 |
| 50,00 € |
5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 € – mindestens 25,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr |