Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung | ||
3100 |
| 210,00 € |
3101 |
| 360,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
3400 |
| 300,00 € |
3401 |
| 300,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € |
3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils | 60,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € |
4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils | 30,00 € |
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | ||
4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € |