3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres
1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im
Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 21 Dienstliche Beurteilung (1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.
§ 22 Fortbildung (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesellschaft geregelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten bei der Gesellschaft dienen. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die