1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,
2.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 7Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b)Besoldungsgruppe A 8Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c)Besoldungsgruppe A 9Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,
2.
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7)Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 8Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b)Besoldungsgruppe A 9Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2.
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3.
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.