§ 2 ZuständigkeitenSoweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
Diskussion zu § 2 ELV
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13.08.2025 07:03
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