§ 2 ELV - Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
Diskussion zu § 2 ELV
LX
15.07.2025 02:15