§ 3 ELV - Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit (1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.
(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.