§ 45c Gebühr bei Neuausstellung (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chip oder
5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
§ 46 Gebühren für das Visum (1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-​Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
1.
für die Erteilung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
75 Euro,
2.
für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
25 Euro,
3.
für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundes-
gebiet über 90 Tage
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
60 Euro.