Kapitel 3. Gebühren

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,
2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,
3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.
1.für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte 
 a)mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr100 Euro,
 b)mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr100 Euro,
2.für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte 
 a)für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten96 Euro,
 b)für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten93 Euro,
3.für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung98 Euro,
4.für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte80 Euro,
5.für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte70 Euro.
§ 45a Gebühren für Expressverfahren Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.