Kapitel 3. Gebühren
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |
§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr | 100 Euro, | |
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr | 100 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten | 96 Euro, | |
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten | 93 Euro, | |
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung | 98 Euro, | |
| 4. | für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 Euro, | |
| 5. | für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 Euro. | |
§ 45a Gebühren für Expressverfahren Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.