§ 45b AufenthV - Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
Teilen
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in AusnahmefällenFür die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.