- 1.
- Namen,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Geburtsdatum und -ort,
- 5.
- Anschrift im Inland,
- 6.
- frühere Anschriften,
- 7.
- gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
- 9.
- das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
- 1.
- der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
- 2.
- nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chip der zuständigen Ausländerbehörde das Doku‑
- ment vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
Kapitel 5. Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1. Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
§ 58 Vordruckmuster Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
- 1.
- für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
- 2.
- für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
- 3.
- für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
- 4.
- für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
- a)
- das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
- b)
- für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
- 5.
- für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
- 6.
- für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
- 7.
- für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
- a)
- das in Anlage D7a abgedruckte Muster,