§ 57 AufenthV - Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.