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§ 57 AufenthV - Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Stand 14.07.2021
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§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.