a)
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
b)
einen Asylantrag einreicht,
2.
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
3.
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Doktorgrad,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,
9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,
10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-​ oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
§ 65 Erweiterter Datensatz In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
1.
Familienstand,
2.
gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,
3.
frühere Anschriften und Auszugsdatum,
3a.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
4.
Ausländerzentralregister-​Nummer,
5.
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
a)
Art des Dokuments,
b)
Seriennummer,
c)
ausstellender Staat und ausstellende Behörde,
d)
Gültigkeitsdauer,
6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
7.
Lichtbild,
8.
Visadatei-​Nummer,
9.
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum: