- 1.
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
- 2.
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
- 3.
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
- 4.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
- 5.
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
- 6.
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
- 7.
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und
- 8.
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.