§ 62 AufenthV - Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
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§ 62 Dateisystemführungspflicht der AusländerbehördenDie Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.