§ 62 AufenthV - Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.