Open user menu
§ 1 FSAV - Geltungsbereich
Stand 31.07.2019
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 1 Geltungsbereich
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.