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§ 6 FSAV - Ordnungswidrigkeiten
Stand 31.07.2019
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
2.
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.