Verordnung (EU) Nr. 236/2012. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.
§ 3 Art und Form der Anzeige (1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

Abschnitt 3. Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen (1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.
(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass
1.
die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,
2.
der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
a)
der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
b)
ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
c)
Übertragungsfehler oder -​unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und
3.
bei der Übersendung der Information an die Medien
a)
der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
b)
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
c)
der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
d)
das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
erkennbar ist.
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information