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§ 11 WpAV - Mitteilung der Veröffentlichung
Stand 07.11.2018
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§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.