§ 8 Inhalt der Mitteilung (1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: - 1.
der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,
- 2.
der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und
- 3.
ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.
(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben: - 1.
den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,
- 2.
ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,
- 3.
den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie
- 4.
im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.
§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
(5) (weggefallen)