Abschnitt 5. Auflösung

§ 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung (1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
1.
entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder
2.
ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt.

Abschnitt 6. Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes (1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland,
1.
deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
2.
die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder
3.
die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
a)
vom Bund gehalten werden oder
b)
von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-​rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
1.
§ 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner-​ und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht,