Open user menu
§ 18 SEAG - Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.