§ 18 SEAG - Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.