§ 19 SEAG - Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.