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§ 19 SEAG - Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
Stand 30.06.2021
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§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.