§ 20 Anzuwendende VorschriftenWählt eine SE gemäß Artikel 38 Buchstabe b der Verordnung in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten anstelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.
Diskussion zu § 20 SEAG
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17.06.2025 04:19
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