§ 39 SEAG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.