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§ 39 SEAG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Stand 30.06.2021
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§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.