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§ 49 SEAG - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Stand 30.06.2021
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§ 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
(1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der eingegliederten Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.