§ 40 SEBG - Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§ 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.