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§ 1 LuftSiG - Zweck
Stand 02.06.2020
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§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.