§ 1 ZweckDieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Diskussion zu § 1 LuftSiG
LX
28.07.2025 02:35
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