§ 1 LuftSiG - Zweck
§ 1 Zweck Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Diskussion zu § 1 LuftSiG
LX
28.07.2025 02:35