- 1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
- 2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
- 3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.