§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
Diskussion zu § 2 IntFamRVG
LX
19.06.2025 11:17
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