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§ 2 IntFamRVG - Begriffsbestimmungen
Stand 05.02.2024
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.