§ 2 IntFamRVG - Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.