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§ 54 IntFamRVG - Übersetzungen
Stand 13.07.2021
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Übersetzung
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§ 54 Übersetzungen
Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.