§ 3 Antrag (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes. (2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über - -
den Einsatzauftrag,
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das Einsatzgebiet,
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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
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die geplante Dauer des Einsatzes,
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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.