§ 6 ParlBG - Unterrichtungspflicht
§ 6 Unterrichtungspflicht (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
Diskussion zu § 6 ParlBG
LX
19.07.2025 21:55