§ 100 BBiG - Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.