§ 100 BBiG - Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
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§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für BerufsbildungDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.