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§ 102 BBiG - Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Stand 13.04.2021
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§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.