§ 102 BBiG - Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.