- 1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- 7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.