§ 24 WeiterarbeitWerden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Diskussion zu § 24 BBiG
LX
09.07.2025 14:37
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