§ 50a BBiG - Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.