§ 53a Fortbildungsstufen (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind - 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.