§ 67 BBiG - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.