§ 9 VBVG - Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.
Diskussion zu § 9 VBVG
LX
09.06.2025 14:02