(2) Bei Erlass der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen, sofern nicht nach Absatz 1 Satz 5 eine vorläufige Bestellung erfolgen muss. Für diesen Sachwalter gilt Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Anwendung eines Instrumentes nach den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Abschnitt 6. Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 27a Absatz 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 38 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
2.
wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
§ 39 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
4.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
5.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
6.
entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 40 Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 40a Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen eine ihrer Aufsicht unterstehende Pfandbriefbank oder gegen einen Geschäftsleiter einer Pfandbriefbank verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe des Absatzes 2 unverzüglich auf