ihrer Internetseite bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymisierter Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
- 1.
- das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
- 2.
- die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung behindern würde oder
- 3.
- den beteiligten Pfandbriefbanken oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
(3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen gemäß Absatz 1 sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Informationen, die die Bundesanstalt nach § 60a des Kreditwesengesetzes über eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 4 des Bundeszentralregistergesetzes erhält, sofern das entsprechende Strafver‑
fahren Straftaten nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand hatte.
Abschnitt 7. Schlussvorschriften
§ 41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief Schuldverschreibungen dürfen außer von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort „Pfandbrief“ enthält, nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis der Bundesanstalt zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,
- 2.
- es sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 handelt,
- 3.
- die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden und
- 4.
- bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird.