§ 20 WpPG - Sofortige Vollziehung
§ 20 Sofortige Vollziehung Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.