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§ 20 WpPG - Sofortige Vollziehung
Stand 16.07.2021
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§ 20 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.