a)
nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,
b)
ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der D-​MSA-Policy und veranlasst deren Genehmigung durch die Kommission,
c)
ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für Verkehr und Energie der Europäischen Union (DG TREN) bekannt,
d)
ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,
e)
kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und weiterer externer Dienstleister durchführen oder veranlassen, wenn dies erforderlich ist,
f)
stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen in korrekter Weise erhält,
g)
genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA, des D-CP, der Hersteller von Fahrzeugeinheiten und der Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,
h)
stellt sicher oder veranlasst, dass die D-​MSA-Policy den beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird,
i)
informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.
[r3.2]Die D-CA:
a)
führt in ihrem Betrieb die Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller
hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-​Policy und dieser D-​MSA-Policy aus,
b)
erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-​MSA-Policy, der Root-​Policy und der gesetzlichen Regelungen erläutert wird,
c)
hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen personellen und materiellen Ressourcen bereit,
d)
trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben auch dann, wenn sie diese oder Teile davon an externe Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass diese in ihrem Betrieb die relevanten Anforderungen der D-​MSA-Policy und des PS einhalten,
e)
informiert unverzüglich die D-MSA oder eine ihrer autorisierten Stellen und ggf. die ERCA über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.
[r3.3]Die D-CIA:
a)
prüft, ob alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden,
b)
prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer Kontrollgerätkarte nach den VO (EG) 3821/85, und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-​Policy und dieser D-​MSA-Policy gegeben sind,
c)
prüft vor der Bestellung einer Kontrollgerätkarte, ob dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-​Mitgliedstaat eine Kontrollgerätkarte ausgestellt wurde,
d)
stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt in Übereinstimmung mit den vorgelegten Dokumenten und entspre‑