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§ 17 FPersV - Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Stand 17.04.2021
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§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.