§ 17 FPersV - Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.